Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
1. Vertragsschluss
1.1 Der Mietvertrag kommt mit der Annahmeerklärung des Antrages und dessen Inhalt durch den Vermieter (durch Aushändigung eines gegengezeichneten Vertragsexemplars) zustande. Ein Schließfach kann nur von einem einzelnen volljährigen Mieter gemietet werden. Es steht dem Vermieter frei, den Antrag des Mieters ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
1.2 Der Mieter ist berechtigt, über den Schließfachinhalt allein und unbeschränkt zu verfügen sowie Dritte zu bevollmächtigen.
2. Dauer des Mietvertrages
2.1 Das Schließfach wird für unbestimmte Zeit vermietet.
2.2 Der Mietvertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich vor Ort zu erfolgen (E-Mail ist nicht möglich).
2.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtung aus Ziffer IV. (Schließfachinhalt) verstößt oder wenn der Mieter mit der Entrichtung des fälligen Mietpreises länger als zwei Monate in Rückstand gerät und eine dem Mieter gesetzte angemessene Nachfrist zur Zahlung ergebnislos verstrichen ist.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Änderung seiner zustellfähigen Anschrift unaufgefordert mitzuteilen. Kann eine Zahlungsaufforderung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse nicht zugestellt werden, nachdem seit dem letzten Zahlungstermin zwei Monate verstrichen sind, ohne dass der fällige Mietpreis entrichtet worden ist, ist der Vermieter berechtigt, das Schließfach zu räumen. Die Öffnung des Schlosses erfolgt in Gegenwart von zwei Angestellten des Vermieters unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des Schließfaches. Der Mieter trägt die durch die Öffnung des Schließfaches und Erneuerung des Schlosses entstandenen Kosten. Der vereinbarte Mietpreis ist jeweils im Voraus zu entrichten. Er wird je nach Zahlweise jährlich oder monatlich abgerechnet.
2.5 Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Untervermietung ist nicht gestattet.
3. Zugang und Verschluss des Schließfaches
3.1 Der Zutritt zum Schließfach kann nur zu den Öffnungszeiten des Vermieters erfolgen und wird schriftlich festgehalten. Das Schließfach steht unter dem Verschluss des Mieters und Mitverschluss des Vermieters. Somit können beide Parteien nur gemeinsam das Fach öffnen. Das Schließen erfolgt durch den Mieter allein. Der Mieter erhält zu dem von ihm zu schließenden Schloss vom Vermieter mindestens zwei gleiche Schlüssel, die er – möglichst getrennt – sorgfältig aufzubewahren hat.
3.2 Für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Mieter allein verantwortlich.
3.3 Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verlust eines Schlüssels wird der Vermieter die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen. Zudem wird der Vermieter das Schließfach öffnen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird der Mieter verständigt.
3.4 Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch diese Maßnahmen oder durch die Unterlassung der Anzeige entstehen.
4. Schließfachinhalt
4.1 Das Schließfach und die darin befindlichen Kassetten dürfen ausschließlich zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck oder Sachen ähnlicher Art benutzt werden. Der Mieter darf das Schließfach nicht zur Aufbewahrung von gefährlichen Sachen benutzen. Ausgeschlossen ist zudem die Aufbewahrung von gesetzeswidrigen und/oder giftigen oder gefährlichen Substanzen, radioaktivem Material und explosiven Stoffen.
4.2 Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. Der Vermieter nimmt grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des Schließfaches, behält sich aber vor, jederzeit Einsicht in den Inhalt des Schließfaches zu verlangen, um sich von der Einhaltung der vorstehenden Bestimmung überzeugen zu können.
5. Bevollmächtigung und Ableben
5.1 Will der Mieter einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies dem Vermieter gegenüber auf einem vom Vermieter geliefertem Vordruck zu erklären. Dieser ist im Beisein eines Angestellten des Vermieters vom Mieter zu unterschreiben, andernfalls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Mieters. Der Dritte sollte – aus Gründen der Sicherheit – von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Angestellten des Vermieters seine Unterschrift abgeben. Die Legitimation des Bevollmächtigten ist nach den gesetzlichen Vorschriften unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Wird er zugelassen, gelten für den Bevollmächtigten bei Benutzung des Schließfaches dieselben Bestimmungen wie für den Mieter.
5.2 Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht weder weiter übertragen noch Untervollmacht erteilen.
5.3 Die Bevollmächtigung eines Dritten kann dem Vermieter gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine bis zum Tod des Mieters erteilte und nicht anderweitig erloschene Vollmacht erlischt erst, wenn dem Vermieter der Tod des Mieters bekannt wird.
5.4 Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein oder notarielles Testament, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so darf der Vermieter mit befreiender Wirkung die Person zum Schließfach zulassen, die in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Von mehreren Erben ist jeder allein zutrittsberechtigt. Die Erben können durch gemeinsame Erklärung einen Dritten nach den Bestimmungen der Ziffern 5.1 bis 5.3 bevollmächtigen.
6. Beendigung des Mietvertrages
6.1 Bei Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung hat der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter dem Vermieter alle Schlüssel zum Schließfach und die zum Schließfach gehörende Kassette in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Bis zur Rückgabe ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.
6.2 Sofern der Mieter nach Ablauf der Mietzeit das Schließfach nicht geräumt und die Schlüssel zurückgegeben hat, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden ist, ist der Vermieter berechtigt, vier Wochen nach Absendung dieser Aufforderung ohne Hinzuziehung des Mieters und ohne gerichtliches Verfahren das Schließfach zu öffnen und das Schloss zu Lasten des Mieters erneuern zu lassen. Die Öffnung des Schlosses erfolgt in Gegenwart von zwei Angestellten des Vermieters unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des Schließfaches. Der Mieter trägt die durch die Öffnung des Schließfaches und Erneuerung des Schlosses entstandenen Kosten. Bis zur Öffnung des Schließfaches ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.
6.3 Der Vermieter kann sich aus dem Inhalt des Schließfaches wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag sowie wegen sonstiger Forderungen befriedigen. Er ist befugt, die Sachen auszuwählen, aus denen er Befriedigung suchen will. Im Übrigen werden diese Sachen nach den Vorschriften des BGB über Pfandverkauf (§ 1235 ff.) verkauft. Die nicht veräußerten Sachen sowie einen etwa verbleibenden Überschuss kann der Vermieter anderweitig gesichert aufbewahren oder einer staatlichen Hinterlegungsstelle übergeben. Soweit die gerichtliche Hinterlegung des Schließfachinhalts unzulässig und eine Verwertung nicht möglich ist, darf ihn der Vermieter nach vorheriger Androhung unter Aufnahme eines Protokolls vernichten.
7. Haftung
7.1 Der Vermieter haftet bei Verlust oder Beschädigung an Sachen außerhalb des Schießfaches oder Tresors, die vom Mieter liegengelassen oder vergessen werden, nicht. Gegen Feuer/Rauch, Blitzschlag, Explosion und abstürzende Luft- und Raumfahrzeuge, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Beraubung innerhalb der Tresorräume ist das Schließfach bis zu einer Höhe von 5.000,00 € versichert. Dem Mieter obliegt es, seine Wertgegenstände durch eine höhere Versicherungssumme, gegen entsprechende Gebühren, abzusichern.
7.2 Der Mieter hat die Unversehrtheit seines Schließfaches von außen festzustellen, oder sofort den Vermieter darauf hinzuweisen. Sollten auch die verwahrten Gegenstände Schäden aufweisen oder einen Verlust darstellen, muss dem Vermieter und der Versicherung dieses unverzüglich und auch schriftlich mitgeteilt werden.
7.3 Im Falle des Abhandenkommens und der Beschädigung des Schließfachinhalts ist der Schließfachmieter zum Schadennachweis verpflichtet.
8. Gerichtsstand
8.1 Für Mieter (Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist Gerichtsstand Sitz des Vermieters. Gleiches gilt für Mieter, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.